GARANTIEN UND RÜCKGABEN

Die Garantie der angebotenen Produkte entspricht den folgenden Artikeln des Gesetzes 23/2003 vom 10. Juli 2003 über Garantien für den Verkauf von Konsumgütern:

I) Die Konformität der Produkte mit dem Vertrag

1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die Produkte vertragsgemäß sind, sofern sie alle nachstehenden Anforderungen erfüllen, es sei denn, eine dieser Anforderungen ist aufgrund der Umstände des Falles nicht anwendbar:

a) Sie entsprechen der von der ADAJUSA vorgelegten Beschreibung.

b) Sie eignen sich für die Verwendungszwecke, für die Produkte der gleichen Art üblicherweise eingesetzt werden.

c) für eine vom Kunden gewünschte besondere Verwendung geeignet sind, wenn ADAJUSA zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darauf hingewiesen wurde, vorausgesetzt, dass der Kunde die Eignung des Produkts für diese Verwendung akzeptiert hat.

d) Sie stellen die übliche Qualität und Leistung eines Produkts der gleichen Art dar, die der Kunde vernünftigerweise erwarten kann, unter Berücksichtigung der Art des Produkts und gegebenenfalls der Beschreibungen der spezifischen Eigenschaften der von ADAJUSA hergestellten Produkte.

e) ADAJUSA beschreibt die Details, technischen Eigenschaften und Fotos der Produkte, die vom Hersteller derselben zur Verfügung gestellt werden, so dass sie nicht an diese öffentlichen Erklärungen gebunden ist.

2. Die Vertragswidrigkeit, die sich aus einer fehlerhaften Installation des Produkts ergibt, wird der Vertragswidrigkeit des Produkts gleichgestellt, wenn die Installation im Kaufvertrag enthalten ist und von ADAJUSA oder unter deren Verantwortung durchgeführt wurde, oder vom BENUTZER, wenn die fehlerhafte Installation auf einen Fehler in der Installationsanleitung zurückzuführen ist.

3. Es wird keine Haftung für Vertragswidrigkeiten übernommen, die dem BENUTZER bekannt sind oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unbekannt sein konnten oder die auf vom BENUTZER geliefertes Material zurückzuführen sind.

II) HAFTUNG DES ANBIETERS

ADAJUSA haftet gegenüber dem BENUTZER für jegliche Konformitätsmängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts bestehen. ADAJUSA erkennt das Recht des BENUTZERS auf Reparatur, Ersatz, Preisminderung und Vertragsauflösung an.

III) Reparatur und Ersatz der Produkte

1. Wenn das Produkt nicht vertragsgemäß ist, kann der BENUTZER wahlweise die Reparatur oder den Ersatz des Produkts verlangen, es sei denn, eine dieser Möglichkeiten erweist sich als unmöglich oder unverhältnismäßig. Ab dem Zeitpunkt, an dem der BENUTZER ADAJUSA die gewählte Option mitteilt, müssen sich beide Parteien daran halten. Diese Entscheidung des BENUTZERS gilt unbeschadet der Bestimmungen des nachstehenden Artikels IV für Fälle, in denen die Nachbesserung oder der Ersatz das Produkt nicht in Übereinstimmung mit dem Vertrag bringt.

2. Jede Form der Abhilfe, die der ADAJUSA Kosten auferlegt, die im Vergleich zu der anderen Form der Abhilfe nicht angemessen sind, wird als unverhältnismäßig angesehen, wenn man den Wert, den das Produkt hätte, wenn keine Vertragswidrigkeit vorläge, die Bedeutung der Vertragswidrigkeit und die Frage, ob die alternative Form der Abhilfe ohne größere Unannehmlichkeiten für den BENUTZER durchgeführt werden könnte, berücksichtigt.

IV) Regeln für die Reparatur oder den Austausch des Produkts

Die Reparatur und der Austausch werden nach den folgenden Regeln durchgeführt:

a) Sie sind für den BENUTZER kostenlos.

Diese Unentgeltlichkeit schließt die notwendigen Kosten für die Beseitigung der Vertragswidrigkeit der Produkte ein, sofern sie innerhalb der ersten 14 Tage nach Erhalt anfallen. Nach den ersten 14 Tagen trägt jedoch der BENUTZER die Versandkosten.

b) Sie werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums und ohne größere Unannehmlichkeiten für den Benutzer durchgeführt, wobei die Art der Produkte und ihr Zweck für den BENUTZER berücksichtigt werden.

c) Durch die Reparatur wird die Berechnung der in Artikel VII genannten Fristen ausgesetzt. Der Zeitraum der Aussetzung beginnt, wenn der NUTZER das Produkt ADAJUSA zur Verfügung stellt und endet mit der Lieferung des reparierten Produkts an den NUTZER. Während der ersten sechs Monate nach der Lieferung des reparierten Produkts,

ADAJUSA haftet für die Vertragswidrigkeit, die zur Reparatur geführt hat. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um dieselbe Vertragswidrigkeit handelt, wenn Mängel gleichen Ursprungs wie die ursprünglich angegebenen im Produkt reproduziert werden.

d) Der Austausch hemmt die in Artikel VII genannten Fristen von der Ausübung der Option bis zur Lieferung des neuen Produkts. In jedem Fall ist Artikel VII Absatz 2 auf das Ersatzprodukt anwendbar.

e) Wenn das Produkt nach der Reparatur und der Lieferung immer noch nicht vertragsgemäß ist, kann der BENUTZER innerhalb der in Artikel IV Absatz 2 festgelegten Grenzen den Ersatz des Produkts oder eine Preisminderung oder die Auflösung des Vertrags gemäß Artikel V verlangen.

f) Wenn die Ersatzlieferung das Produkt nicht in Übereinstimmung mit dem Vertrag bringt, kann der BENUTZER die Nachbesserung des Produkts innerhalb der in Absatz 2 des Artikels IV festgelegten Grenzen oder eine Preisminderung oder die Auflösung des Vertrags gemäß den Bestimmungen der Artikel V und VI verlangen.

g) Der BENUTZER kann keinen Ersatz verlangen, wenn es sich um nicht vertretbare Produkte oder um gebrauchte Produkte handelt.

h) Für Artikel, für die der Hersteller eine Vor-Ort-Garantie gewährt, gilt diese nur auf dem spanischen Festland.

V) Preisminderung und Beendigung des Vertrages

Preisminderung und Vertragsauflösung erfolgen nach Wahl des BENUTZERS, wenn der BENUTZER die Reparatur oder den Ersatz des Produkts nicht verlangen kann und wenn dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder ohne größere Unannehmlichkeiten für den BENUTZER erfolgt ist. Die Kündigung ist nicht anwendbar, wenn die Vertragswidrigkeit von geringer Bedeutung ist.

VI) Kriterien für die Preissenkung

Die Preisminderung entspricht der Differenz zwischen dem Wert, den das Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung gehabt hätte, wenn es vertragsgemäß gewesen wäre, und dem Wert, den das tatsächlich gelieferte Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung hatte.

VII) Fristen

1.ADAJUSA haftet für Konformitätsmängel, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung festgestellt werden.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass jede Vertragswidrigkeit, die innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung offenbar wird, bereits bei der Lieferung des Produkts bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Produkts oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Lieferung als an dem Tag erfolgt, der auf der Rechnung oder dem Kaufetikett oder auf dem entsprechenden Lieferschein angegeben ist, wenn dieser Tag später liegt.

3. Die Frist für die Geltendmachung der Einhaltung der Bestimmungen der vorangegangenen Artikel beträgt drei Jahre nach der Lieferung des Produkts.

4. Der BENUTZER muss ADAJUSA innerhalb eines Monats, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, über die Vertragswidrigkeit informieren.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die Mitteilung des BENUTZERS innerhalb der festgelegten Frist erfolgt ist.

VIII) Maßnahmen gegen den Hersteller

Wenn es für den BENUTZER aufgrund der Nichtübereinstimmung der Produkte mit dem Kaufvertrag unmöglich oder übermäßig beschwerlich ist, ADAJUSA zu kontaktieren, kann er/sie sich direkt an den Hersteller wenden, um den Ersatz oder die Reparatur des Produkts zu erhalten.

Im Allgemeinen und unbeschadet der Tatsache, dass die Verantwortung des Herstellers erlischt, haftet der Hersteller unter den gleichen Bedingungen, wie sie für ADAJUSA festgelegt wurden, für die fehlende Konformität, wenn diese sich auf den Ursprung, die Identität oder die Eignung der Produkte gemäß ihrer Art und ihrem Zweck und den sie regelnden Vorschriften bezieht.

Als Hersteller gilt der Hersteller eines Produkts oder der Importeur desselben im Gebiet der Europäischen Union oder jede Person, die sich als solcher ausgibt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Unterscheidungsmerkmal anbringt. Derjenige, der dem BENUTZER gegenüber haftbar ist, hat ein Jahr lang Zeit, den für die Vertragswidrigkeit Verantwortlichen in Regress zu nehmen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Abhilfemaßnahme berechnet.

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